LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2015
6 Sa 723/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6652/13

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund des Sachgrundes der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 723/14

DRsp Nr. 2018/10537

Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund des Sachgrundes der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

Orientierungssätze: Sachl. Grund: Vertretung Besonderheit: befristet eingestellter Arbeitnehmer ist Vollzeit, zu vertretene Arbeitnehmerin ist Teilzeit

1. Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines wegen Krankheit, Beurlaubung oder aus ähnlichen Gründen zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist regelmäßig durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. 2. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers, die in Vertretungsfällen regelmäßig gerechtfertigt ist. 3. Auch bei einer wiederholten Befristung wegen mehrfacher Urlaubs- und Krankheitsvertretung kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er braucht daher vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft keine Erkundigungen über die gesundheitlichen Entwicklungen des Erkrankten oder die Planungen des beurlaubten Arbeitnehmers einzuholen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 12. März 2014 - 14 Ca 6652/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.