LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.05.2017
2 Sa 244/16
Normen:
TzBfG § 14; TzBfG § 17; WissZeitVG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 3
LAGE TzBfG § 14 Nr. 115
NZA-RR 2017, 587
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 906/13

Befristungskontrollklage; Haushaltsbefristung; Wissenschaftler; Lehre; Forschung - Befristungskontrollklage einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 244/16

DRsp Nr. 2017/14195

Befristungskontrollklage; Haushaltsbefristung; Wissenschaftler; Lehre; Forschung - Befristungskontrollklage einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität

1. Zum wissenschaftlichen Personal im Sinne von § 1 Absatz 1 WissZeitVG können auch Akademiker gehören, die ausschließlich in der Lehre eingesetzt sind. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten (wie BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 _ AP Nr. 7 zu § 1 WissZeitVG = NZA 2017, 249). - Hier verneint.