BAG - Urteil vom 19.01.2005
7 AZR 115/04
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) § 242 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 195
DB 2005, 1171
NZA 2005, 896
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 486/02
ArbG München, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 11686/01

Befristungskontrollklage trotz vorherigen Einverständnisses mit befristeter Beschäftigung

BAG, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 115/04

DRsp Nr. 2005/7740

Befristungskontrollklage trotz vorherigen Einverständnisses mit befristeter Beschäftigung

Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer kann weder vor noch bei Vereinbarung einer Befristung wirksam auf die spätere Erhebung einer Befristungskontrollklage verzichten. Das ergibt sich für Befristungen, die ab dem 1. Januar 2001 vereinbart wurden, aus § 22 Abs. 1, § 17 Satz 1 TzBfG und für davor vereinbarte Befristungen aus den von der Rechtsprechung entwickelten, zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.2. Der Wunsch des Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer an einer befristeten Beschäftigung interessiert ist. Das setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.3. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung durch den Arbeitnehmer ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), weil sich der Arbeitgeber nur auf Grund der Zusicherung des Arbeitnehmers, mit der befristeten Beschäftigung einverstanden zu sein und keine Befristungskontrollklage erheben zu wollen, zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags bereit erklärt hat._

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) § 242 ;

Tatbestand: