BAG - Urteil vom 21.11.2018
7 AZR 234/17
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 173
ArbRB 2019, 132
AuR 2019, 285
BB 2019, 947
EzA TzBfG § 14 Vorübergehender Bedarf Nr. 1
EzA-SD 2019, 3
NJW 2019, 1697
NZA 2019, 611
NZG 2019, 1428
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 294/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 6088/15

Befristungsrecht - Befristung; vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung; Projekt; Abgrenzung der Daueraufgaben von Zusatzaufgaben; institutioneller Rechtsmissbrauch

BAG, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 234/17

DRsp Nr. 2019/5623

Befristungsrecht - Befristung; vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung; Projekt; Abgrenzung der Daueraufgaben von Zusatzaufgaben; institutioneller Rechtsmissbrauch

Orientierungssätze: 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sich durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe ergeben, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben muss es sich um vorübergehende, gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handeln. Deshalb kann der Arbeitgeber einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige "Projekte" aufteilt (Rn. 17, 27).