LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.12.2016
3 Sa 294/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 6088/15

Befristungskontrolle bei mehreren aufeinander folgenden BefristungsabredenProjektaufgaben innerhalb der Entwicklungshilfe als staatliche DaueraufgabeAnforderungen an Projektbefristungen als sachlicher Befristungsgrund in Abgrenzung zu Daueraufgaben

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 294/16

DRsp Nr. 2017/8663

Befristungskontrolle bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden Projektaufgaben innerhalb der Entwicklungshilfe als staatliche Daueraufgabe Anforderungen an Projektbefristungen als sachlicher Befristungsgrund in Abgrenzung zu Daueraufgaben

1. Auch wenn der Zweck einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft im Wesentlichen darin besteht, für ihre Alleingesellschafterin, die Bundesrepublik Deutschland, kontinuierlich als Auftragnehmerin Projekte im Bereich der Entwicklungshilfe durchzuführen, so wird die Entwicklungshilfe als staatliche Daueraufgabe der Auftraggeberin nicht automatisch zur Daueraufgabe der Auftragnehmerin, im Anschluss an BAG 7 AZR 7/04.2. Die Arbeitgeberin, die fortwährend Entwicklungshilfeprojekte durchführt, kann sich auf eine "Projektbefristung" nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dabei muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Arbeitnehmer, der für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt wird, zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen, im Anschluss an BAG 7 AZR 987/12.

Tenor