BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 6 KA 4/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; Ärzte-ZV § 31a Abs. 3; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7 S. 1; BMV-Ä § 24 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 50/17
SG Aachen, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KA 3/16

Befugnis zur Weiterüberweisung eines zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten ArztesEingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 4/19 B

DRsp Nr. 2019/17195

Befugnis zur Weiterüberweisung eines zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Arztes Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien

1. Eine bedarfsabhängig erteilte Ermächtigung nach § 31a Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen; die Zulassungsgremien haben insoweit einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. 2. Dies gilt auch für die in § 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä vorgesehene Festlegung der Überweisungsbefugnis.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; Ärzte-ZV § 31a Abs. 3; Ärzte-ZV § 31 Abs. 7 S. 1; BMV-Ä § 24 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang dem Kläger als ermächtigtem Arzt die Befugnis zur (Weiter-)überweisung zu erteilen ist.