BSG - Beschluss vom 14.11.2022
B 1 KR 96/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 62/19
SG Hannover, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 90 KR 34/17

Begehren auf Implantatversorgung im OberkieferGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.11.2022 - Aktenzeichen B 1 KR 96/21 B

DRsp Nr. 2022/17808

Begehren auf Implantatversorgung im Oberkiefer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I