LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.05.2013
7 Sa 326/12
Normen:
ArbGG § 60; ArbGG § 66;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1953/11

Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung des Urteils nach fünf Monaten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 326/12

DRsp Nr. 2013/18696

Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung des Urteils nach fünf Monaten

Die Frist des § 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG beginnt auch dann zu laufen, wenn das Urteil bei Abwesenheit der Parteien entgegen § 60 Absatz 2 ArbGG nicht durch Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel im Sitzungssaal verkündet worden ist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.12.2011 wird kostenpflichtig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 60; ArbGG § 66;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um Ansprüche im Zusammenhang mit Konkurrenztätigkeit.

Am 13.12.2011 fand vor dem Arbeitsgericht Nürnberg die streitige Verhandlung statt. Neben dem Vorsitzenden, Herrn Richter am Arbeitsgericht L..., und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Frau O..., nahmen die ehrenamtlichen Richter Herr M... und Herr T... teil.

Laut der Sitzungsniederschrift vom 13.12.2011 verkündete, nachdem die Parteien ihre Anträge gestellt hatten, der Vorsitzende folgenden Beschluss:

Eine Entscheidung wird am Ende des Sitzungstages verkündet werden.

Im Protokoll vom 13.12.2011 ist als Sitzungsende 11.06 Uhr angegeben.