1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.01.2020 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.05.2017 bei dem Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.000 € zzgl. Spesen beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 08.07.2019 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage vom 24.07.2019 ist am 29.07.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen.
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