LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.08.2020
3 Sa 87/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 874/19

Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 87/20

DRsp Nr. 2020/16459

Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Für die Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 S. 1 BGB ist die tatsächliche Kenntniserlangung des Kündigungsberechtigten im Hinblick auf den gegebenen Kündigungsgrund maßgeblich.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.01.2020 - 3 Ca 874/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.05.2017 bei dem Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.000 € zzgl. Spesen beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 08.07.2019 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage vom 24.07.2019 ist am 29.07.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen.