BVerfG - Beschluß vom 04.08.1995
1 BvR 606/94
Normen:
ArbGG § 72 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 245
NZA 1995, 1222
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 20.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 498/92
BAG, vom 21.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 107/94
III. LAG Nürnberg - Urteil vom 20.04.1993 - 2 (4) Sa 288/92,
BAG, vom 26.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 108/94

Beginn der Frist zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei offensichtlich unzulässiger Revision/Nichtzulassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 04.08.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 606/94 - Aktenzeichen 1 BvR 2217/94

DRsp Nr. 2005/16758

Beginn der Frist zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei offensichtlich unzulässiger Revision/Nichtzulassungsbeschwerde

1. Die Frist zur Erhebnung der Verfassungsbeschwerde beginnt jedenfalls dann mit der Zustellung des Urteils eines Landesarbeitsgerichts zu laufen, wenn die gegen die Berufungsurteile eingelegten Rechtsmittel offensichtlich unzulässig sind. 2. Die verspätete Absetzung eines Urteil könnte nur dann zu einen Grundrechtsverstoß führen, wenn dadurch der Zugang zu einer höheren Instanz in unzumutbarer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert worden wäre.

Normenkette:

ArbGG § 72 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Entscheidungen eines Landesarbeitsgerichts sowie des Bundesarbeitsgerichts in einem Kündigungsschutz- und einem Abmahnungsprozeß.

I.