LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2016
5 Sa 1620/16
Normen:
HGB § 75a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 3431/16

Beginn der Jahresfrist bei Verzicht der Arbeitgeberin auf vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot während der Kündigungsfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1620/16

DRsp Nr. 2017/11450

Beginn der Jahresfrist bei Verzicht der Arbeitgeberin auf vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot während der Kündigungsfrist

1. Gemäß § 75a HGB kann der Prinzipal gegenüber dem Handlungsgehilfen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung frei wird. 2. Aus dem Wortlaut des § 75a HGB ergibt sich zweifelsfrei, dass die Jahresfrist, nach deren Ablauf die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung erlischt, mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung Prinzipals beginnt, in welcher dieser auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. 3. Der Zweck der in § 75a HGB vorgesehenen Jahresfrist liegt darin, dem Handlungsgehilfen einen ausreichenden Zeitraum zu gewähren, in dem er sich im Hinblick auf Erwerbstätigkeiten nach Ablauf des Dienstverhältnisses auf die mit Wegfall des ursprünglich vereinbarten Wettbewerbsverbots eingetretene Änderung der Rechtslage einstellen kann. Für diesen Regelungszweck ist es unerheblich, ob innerhalb der Jahresfrist das Dienstverhältnis mit dem Prinzipal noch besteht.