LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2006
L 1 AL 197/05
Normen:
SGB X § 24 § 45 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 636/04

Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2006 - Aktenzeichen L 1 AL 197/05

DRsp Nr. 2007/20433

Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X

Die den Beginn der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X bestimmende Kenntnis ist dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht. Hierbei ist hinsichtlich der erforderlichen Gewissheit über Art und Umfang der entscheidungserheblichen Tatsachen in erster Linie auf den Standpunkt der Behörde, und zwar des für die Rücknahmeentscheidung zuständigen Sachbearbeiters, abzustellen, es sei denn, deren sichere Kenntnis liegt bei objektiver Betrachtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 24 § 45 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 636/04