BAG - Urteil vom 20.11.2013
5 AZR 776/12
Normen:
BGB § 195; BGB § 196; BGB § 197; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 13;
Fundstellen:
AP AÜG § 10 Nr. 30
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 90/12
ArbG Leipzig, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2115/11

Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt

BAG, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 776/12

DRsp Nr. 2014/402

Beginn der Verjährung von Ansprüchen eines Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt

1. Der Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt gem. § 10 Abs. 4 AÜG unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gem. § 195 BGB. 2. Hinsichtlich der Kenntnis des Arbeitnehmers ist auf die Kenntnis von der Tatsache abzustellen, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer mehr verdienen als der Leiharbeitnehmer. Auf die zutreffende Würdigung einer arbeitsvertraglichen Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung kommt es nicht an.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2012 - 6 Sa 90/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 196; BGB § 197; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 13;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.