OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.10.2017
19 U 35/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 249/16

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 19 U 35/17

DRsp Nr. 2018/1128

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung tritt gem. § 199 BGB mit Ablauf von zehn Jahren nach Zeichnung der Anlage und nicht erst nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft ein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.01.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.798,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Zeichnung eines geschlossenen Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. … am 02.06.2006 geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 125 - 127 d. A.).