OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2017
I-14 U 64/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 73/15

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen I-14 U 64/16

DRsp Nr. 2018/4998

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten zur anleger- bzw. objektgerechten Anlageberatung entsteht bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds nicht bereits dadurch, dass der Anleger im Rahmen der Beitrittserklärung für die Dauer der Angebotsfrist an seine Vertragserklärung gebunden ist, sondern erst mit wirksamer Erklärung der Annahme des Angebots.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.04.2016 verkündete Urteil der8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 73/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 34.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung des Klägers an der A "1" GmbH und Co. KG in Höhe von 50.000,00 EUR.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme der vorgenannten Beteiligung in Verzug befindet.