BSG - Beschluss vom 29.11.2022
B 5 R 47/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 398/21
SG München, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1242/20

Beginn einer rückwirkend gewährten AltersrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 47/22 BH

DRsp Nr. 2023/960

Beginn einer rückwirkend gewährten Altersrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 2022 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 44;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn einer rückwirkend gewährten Altersrente streitig.