LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2019
15 Sa 116/19
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 234/18

Begriff Berufseinsteiger nicht diskriminierend

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 116/19

DRsp Nr. 2020/1823

Begriff „Berufseinsteiger“ nicht diskriminierend

Der in einer Stellenanzeige solitär verwandte Begriff "Berufseinsteiger" ist dem Begriff "Berufsanfänger" in einer Stellenanzeige nicht gleichzusetzen. Anders als die in einer Stellenanzeige enthaltene Formulierung "Berufseinsteiger sowie bis zu 5 Jahre Berufserfahrung" (vgl. BAG Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 809/14 - ) kann die solitäre Verwendung des Begriffs "Berufseinsteiger" Personen wegen des in § 1 AGG genannten Grundes „Alter“ gegenüber anderen Personen nicht in besonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 AGG.

Die Berufung der Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. November 2018 – 3 Ca 234/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Der am X. XX 1961 geborene Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der IT- und Engineeringdienstleistung für Personal und Projekte mit Sitz in A.

Der in B wohnhafte Kläger ist Volljurist und seit 1996 als Rechtsanwalt tätig.

Die Beklagte schrieb im Internet eine Stelle wie folgt aus:

„Berufseinsteiger (m/w) im Recruiting in C

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