LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.09.2020
2 Sa 16/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; BGB § 254; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 170/19

Begriff der Ablehnung durch den Arbeitgeber i.S. von § 15 Abs. 4 S. 2 AGGEinhaltung der Frist für die Erhebung einer Klage auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung wegen Schwerbehinderung bei der Besetzung einer Stelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 16/20

DRsp Nr. 2020/16110

Begriff der Ablehnung durch den Arbeitgeber i.S. von § 15 Abs. 4 S. 2 AGG Einhaltung der Frist für die Erhebung einer Klage auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung wegen Schwerbehinderung bei der Besetzung einer Stelle

1. Primärrechtsschutz hat Vorrang vor Sekundärrechtsschutz. Ein Bewerber verfügt nicht über ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine zur Stellenbesetzung durch den öffentlichen Arbeitgeber getroffene Entscheidung und einem späteren Schadensersatzbegehren. 2. Eine "Ablehnung durch den Arbeitgeber" i.S.v. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten, aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht auf Erfolg hat. 3. Da für die Ablehnung i.S.v. § 15 Abs. 4 AGG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, muss sie weder schriftlich noch sonst verkörpert erfolgen und kann deshalb auch mündlich erklärt werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 20.11.2019 zum Aktenzeichen 3 Ca 170/19 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; BGB § 254; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4;

Tatbestand: