BAG - Urteil vom 08.02.1995
4 AZR 958/93
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; BAT/VKA Anlage 1 a VergGr. V b, IV b, "Aufnahme(Beobachtungs-)gruppe" Teil II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) (i.d.F. vom 19. Juni 1970);
Fundstellen:
BB 1995, 1196
NZA 1995, 1009
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 369/92
ArbG Göttingen, vom 16.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 261/91

Begriff der Aufnahme(Beobachtungs-)gruppe

BAG, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 958/93

DRsp Nr. 1995/5709

Begriff der Aufnahme(Beobachtungs-)gruppe

»1. Eine Gruppe von Behinderten im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte, die das Eingangsverfahren nach § 3 SchwbWV bereits durchlaufen haben, ist keine Aufnahme(Beobachtungs-)gruppe. 2. Dies gilt auch dann, wenn ihr zeitweise einzelne Behinderte angehören, die in dieser Gruppe ein sog. atypisches Eingangsverfahren durchlaufen.«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ; BAT/VKA Anlage 1 a VergGr. V b, IV b, "Aufnahme(Beobachtungs-)gruppe" Teil II (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) (i.d.F. vom 19. Juni 1970);

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 22. Dezember 1938 geborene Klägerin ist von Beruf Wirtschafterin und staatlich anerkannte Erzieherin. Sie trat am 11. Dezember 1979 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach Ziff. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. Dezember 1979 wurde die Klägerin als Gruppenleiterin für die G Werkstätten WfB eingestellt. Unter Ziff. 3 des Arbeitsvertrages ist bestimmt, daß "der Vergütungsberechnung ... die Bestimmungen des BAT-VKA in der jeweils gültigen Fassung zugrunde liegen". Bei Einstellung wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b/7 "eingestuft".