BAG - Urteil vom 26.04.2017
4 AZR 331/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TV EntgO Bund Anlage 1 (EntgeltO Bund) Teil III Abschn. 4 Entgeltgruppe 9a Fallgr. 2;
Fundstellen:
AP TV EntgO Ausbilder Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 951/15
ArbG Hannover, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 235/15

Begriff der Ausbildungswerkstatt i.S. der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a Fallgr. 2 Teil III Abschn. 4 EntgeltO Bund

BAG, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 331/16

DRsp Nr. 2017/15443

Begriff der Ausbildungswerkstatt i.S. der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a Fallgr. 2 Teil III Abschn. 4 EntgeltO Bund

Orientierungssätze: 1. Eine Ausbildungswerkstatt iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a Fallgr. 2 Teil III Abschn. 4 EntgeltO Bund setzt voraus, dass sie allein Ausbildungszwecken dient. 2. Die daraus folgende Höherbewertung der Ausbildertätigkeit in - reinen - Ausbildungswerkstätten gegenüber der Ausbildertätigkeit eines Handwerkers in "normalen" Werkstätten durch die Tarifvertragsparteien ist von deren Regelungsmacht umfasst und auch unter Gleichheitsaspekten nicht zu beanstanden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. April 2016 - 17 Sa 951/15 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TV EntgO Bund Anlage 1 (EntgeltO Bund) Teil III Abschn. 4 Entgeltgruppe 9a Fallgr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist.