LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.04.2016
17 Sa 951/15 E
Normen:
TV-EntgO Bund Teil III Abschn. 4 EG 9a; TV-EntgO Bund Teil III Abschn. 4 EG 7;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 235/15

Eingruppierung eines Ausbilders der Fachrichtung Betriebstechnik auf dem Bauhof eines Wasser- und SchifffahrtsamtesUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei Ausbildungstätigkeiten innerhalb einer Werkstatt für Energietechnik

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 17 Sa 951/15 E

DRsp Nr. 2016/12908

Eingruppierung eines Ausbilders der Fachrichtung Betriebstechnik auf dem Bauhof eines Wasser- und Schifffahrtsamtes Unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei Ausbildungstätigkeiten innerhalb einer Werkstatt für Energietechnik

Eine Ausbildungswerkstatt i. S. d. EG 9a Entgeltordnung Bund liegt nur vor, wenn sie ihrer Zweckbestimmung nach nur der Ausbildung dient (Anschluss vom BAG 15. Mai 1988 4 AZR 782/87).

Werden innerhalb der Werkstatt für Elektroenergietechnik und der Werkstatt für Maschinenbau neben den anfallenden Elektro- oder Schlosserarbeiten Auszubildende der Fachrichtung Elektronik oder Industriemechaniker ausgebildet, besteht die Zweckbestimmung der Werkstatt für Elektroenergietechnik ebenso wie die der Werkstatt für Maschinenbau nach der Organisation der Werkstätten mithin nicht in der Ausbildung, sondern lediglich in einer Nebenfunktion.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-EntgO Bund Teil III Abschn. 4 EG 9a; TV-EntgO Bund Teil III Abschn. 4 EG 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung.