BAG - Urteil vom 16.03.2010
3 AZR 599/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus § 54 und Anlage 7;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 382/09
ArbG Köln, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 661/08

Begriff der betriebliche Altersversorgung [biometrische Risiken]; Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau keine betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 599/09

DRsp Nr. 2010/13343

Begriff der betriebliche Altersversorgung [biometrische Risiken]; Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau keine betrieblichen Altersversorgung

1. Betriebliche Altersversorgung, für die der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Sicherungsfall einzustehen hat, sind nur Leistungen, mit denen die biometrischen Risiken "Langlebigkeit", Todesfall oder Invalidität abgedeckt werden. Maßgeblich ist auf das Ereignis abzustellen, an das die Versorgung anknüpft. 2. Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV sind betriebliche Altersversorgung, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft. 3. Eine Werksrente, die gezahlt wird, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau erhält, ist keine betriebliche Altersversorgung.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Juli 2009 - 6 Sa 382/09 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Beklagten stattgegeben hat.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. November 2008 - 17 Ca 661/08 - wird zurückgewiesen.