BAG - Urteil vom 16.03.2010
3 AZR 894/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7; RL 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 - Rahmenrichtlinie); Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen § 2; Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen §§ 10 ff.;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 530/08
ArbG Köln, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8671/07

Begriff der betriebliche Altersversorgung [biometrische Risiken]; Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau keine betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 894/08

DRsp Nr. 2010/13345

Begriff der betriebliche Altersversorgung [biometrische Risiken]; Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau keine betrieblichen Altersversorgung

1. Betriebliche Altersversorgung, für die der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Sicherungsfall einzustehen hat, sind nur Leistungen, mit denen die biometrischen Risiken "Langlebigkeit", Todesfall oder Invalidität abgedeckt werden. Maßgeblich ist auf das Ereignis abzustellen, an das die Versorgung anknüpft. 2. Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV sind betriebliche Altersversorgung, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft. 3. Eine Werksrente, die gezahlt wird, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau erhält, ist keine betriebliche Altersversorgung.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. Juli 2008 - 6 Sa 530/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7;