BAG - Urteil vom 16.03.2010
3 AZR 550/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus Anlage 7;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 430/08
ArbG Köln, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7347/07

Begriff der betriebliche Altersversorgung [biometrische Risiken]; Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau keine betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 550/08

DRsp Nr. 2010/13348

Begriff der betriebliche Altersversorgung [biometrische Risiken]; Hausbrand als Teil einer betrieblichen Altersversorgung; Werksrente wegen Anpassung infolge Umstrukturierungen im Bergbau keine betrieblichen Altersversorgung

1. Betriebliche Altersversorgung, für die der Pensionssicherungsverein als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Sicherungsfall einzustehen hat, sind nur Leistungen, mit denen die biometrischen Risiken "Langlebigkeit", Todesfall oder Invalidität abgedeckt werden. Maßgeblich ist auf das Ereignis abzustellen, an das die Versorgung anknüpft. 2. Hausbrandleistungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem MTV sind betriebliche Altersversorgung, soweit die Leistungspflicht im Einzelfall auf einem tariflichen Tatbestand beruht, der seinerseits an biometrische Risiken im Sinne des Betriebsrentengesetzes anknüpft. 3. Eine Werksrente, die gezahlt wird, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau erhält, ist keine betriebliche Altersversorgung.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. April 2008 - 5 Sa 430/08 - aufgehoben.