BFH - Beschluss vom 10.12.2020
V R 14/20
Normen:
AO § 52 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 5; GG Art. 3, Art. 9;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 77
BB 2021, 2523
BFH/NV 2021, 463
BStBl II 2021, 739
DStR 2021, 218
DStRE 2021, 244
DStZ 2021, 157
NJW 2021, 573
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 179/16

Begriff der Bildungspolitik im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung politischer Ziele

BFH, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen V R 14/20

DRsp Nr. 2021/1698

Begriff der Bildungspolitik im Sinne von § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen Förderung politischer Ziele

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 – 4 K 179/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 5; GG Art. 3, Art. 9;

Gründe

I.

Der seit 2003 im Vereinsregister eingetragene Kläger und Revisionskläger (Kläger) verfolgt nach seiner im November 2010 geänderten Satzung folgende Ziele: "die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Schutzes der Umwelt und des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Der Verein fördert die Völkerverständigung und den Frieden". Der Kläger ist nach seiner Satzung zudem "in Trägerschaft des Netzwerks" A tätig.