BAG - Urteil vom 08.05.2014
2 AZR 1001/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 204
AuR 2014, 438
BB 2014, 2547
DB 2014, 2538
EzA-SD 2014, 7
KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 204
NZA 2014, 1200
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1017/12
ArbG Solingen, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 13/11

Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchGPflicht des Arbeitgebers zur Durchführung vom Umschulungs- und FortbildungsmöglichkeitenBegriff des freien Arbeitsplatzes i.S. von § 1 Abs. 2 S. 2 u. 3 KSchG

BAG, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 1001/12

DRsp Nr. 2014/14369

Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung vom Umschulungs- und Fortbildungsmöglichkeiten Begriff des freien Arbeitsplatzes i.S. von § 1 Abs. 2 S. 2 u. 3 KSchG

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn ein anderer Arbeitsplatz zu vergleichbaren oder schlechteren Bedingungen vorhanden und frei ist und der Arbeitnehmer - sei es auch erst nach einer dem Arbeitgeber zumutbaren Fortbildung oder Umschulung - das Anforderungsprofil der betreffenden Stelle erfüllt. 2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmöglichkeiten anzubieten, besteht nur, wenn im Kündigungszeitpunkt feststeht, dass spätestens nach Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ein geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden und frei ist. Der Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer allein zum Zwecke der Qualifikation weiter zu beschäftigen.