OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2017
8 U 15/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 332/13
LG Frankfurt/Main, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 332/13

Begriff der Einlage i.S. von § 32 Abs. 1 KWG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 8 U 15/15

DRsp Nr. 2019/522

Begriff der Einlage i.S. von § 32 Abs. 1 KWG

Kapitalanlagen, aus denen eine Fondsgesellschaft einem Dritten Darlehen zur Verfolgung seines Geschäftsmodells (hier: Immobiliengeschäfte) gibt, stellen keine Einlagen i.S. von § 32 Abs. 1 S. 1 KWG dar, sondern erlaubnisfreie Unternehmensbeteiligungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Ausschluss einer Verlustbeteiligung und auch eine Mindestverzinsung der Einlage bzw. eine Ausschüttungsgarantie nicht vereinbart wurden.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten werden das Teil - Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2014, das Teil - End -, Teil - Versäumnis - und Schluss - Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.3.2016 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.11.2015 abgeändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 91.500.- € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.