BGH - Urteil vom 17.06.2008
VI ZR 257/06
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
BGHReprt 2008, 1116
BGHZ 177, 97
DB 2008, 2434
MDR 2008, 1032
NJW 2008, 2916
NZV 2008, 504
VRS 115, 111
VersR 2008, 1260
zfs 2008, 618
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 55/06
LG Bremen, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2637/05

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen VI ZR 257/06

DRsp Nr. 2008/15186

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

»Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII gilt auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder kraft Satzung versichert ist.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem Betriebsgelände der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt.

Der Kläger stellte am 29. September 2003 seinen LKW auf dem Betriebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nachdem sich beide darüber abgesprochen hatten, wo genau welche Ware mit welchem Gewicht auf dem LKW abgestellt werden sollte, belud der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler zunächst den vorderen Teil der Ladefläche. Anschließend trat der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte, zum vorderen Teil der Ladefläche, um dort die Klappen an der Fahrerseite zu schließen. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler gegen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt.