SchlHOLG - Urteil vom 15.09.2016
7 U 117/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 278 Abs. 2; BGB § 840 Abs. 2; SGB VII § 104 Abs. 3, Alt. 3; SGB VII § 105 Abs. 3, Alt. 3; SGB VII § 106 Abs. 3, Alt. 3; SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 12.06.2015

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bei Entladung von tonnenschweren Papierrollen unter Mitwirkung des LKW-Fahrers

SchlHOLG, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 7 U 117/15

DRsp Nr. 2016/18259

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bei Entladung von tonnenschweren Papierrollen unter Mitwirkung des LKW-Fahrers

1. Der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" i.S.v. § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII meint betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder stillschweigend durch bloßes Tun unterstützen. Parallele Tätigkeiten, die sich nur beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen nicht. Voraussetzung für die Haftungspriviligierung ist eine sog. Gefahrengemeinschaft.2. Bei dem Beladen eines LKW mit tonnenschweren Papierrollen mittels eines Gabelstaplers und den absprachegemäßen Tätigkeiten des beteiligten LKW-Fahrers (u.a. Öffnen der Türen des Aufliegers und Freimachen der Ladefläche) handelte nicht mehr um bloße Vorbereitungshandlungen des Ladevorganges sondern um arbeitsteilige "Aktivitäten", die bewusst und gewollt bei der Beladung i.S. einer "gemeinsamen Betriebsstätte" ineinandergreifen Orientierungssätze: Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 SBG VII bei Gabelstaplerunfällen im Zusammenhang mit dem Beladen eines LKW

Tenor