SchlHOLG - Beschluss vom 13.02.2017
7 U 126/16
Normen:
BGB § 823 ff.; SGB VII § 106 Abs. 3;

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 SGB VII

SchlHOLG, Beschluss vom 13.02.2017 - Aktenzeichen 7 U 126/16

DRsp Nr. 2017/14585

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 SGB VII

1. Der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. 2. Die arbeitsteile Beladung eines Lkw mit Bauschutt kann eine Gefahrengemeinschaft im Zuge des Beladevorgangs, und damit eine "gemeinsame Betriebsstätte" im Rechtssinne darstellen. Dafür genügt es, wenn eine Firma mit einem mobilen Bagger Bauschutt auf einen LKW lädt und die Mitarbeiter der anderen (Transport-)Firma den Baggerfahrer einweisen bzw. sich um die Ladungssicherheit kümmern. Orientierungssätze: Das arbeitsteilige Beladen eines LKW mit Bauschutt kann eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.v. § 106 SGB VII darstellen.

Tenor

I. II. III.