A.
I. Im Anschluß an die Rechtsentwicklung bis 1933 erklärt das jetzt im ganzen Bundesgebiet geltende Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 (WiGBl. S. 55) - TVG - die Bestimmungen in einem Tarifvertrag, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen, für Rechtsnormen (§ 1 Abs. 1). Diese gelten unmittelbar und zwingend zunächst nur zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind, beim Firmentarifvertrag für den einzelnen Arbeitgeber (§ 4).
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