Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 1988 verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Verwaltungsentscheidung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Altersruhegeld nach §
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