BAG vom 13.06.1989
1 ABR 11/88
Normen:
BetrVerfG § 99 Abs.2 Nr.3;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 99 BetrVG 1972
ASP 1990, 99
BB 1989, 2328
DB 1990, 283
DRsp VI(642)263a-b
EZA § 99 BetrVG 1972 Nr. 74
NZA 1989, 937
VR 1990, 218

Begriff der sonstigen Nachteile für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer als Zustimmungsverweigerungsgrund nach Abs. 2 Nr. 3; Benachteiligung nicht ohne weiteres durch Versetzung eines anderen Betriebsangehörigen auf einen innerbetrieblich ausgeschriebenen Arbeitsplatz

BAG, vom 13.06.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 11/88

DRsp Nr. 1992/5975

Begriff der "sonstigen Nachteile" für im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer als Zustimmungsverweigerungsgrund nach Abs. 2 Nr. 3; Benachteiligung nicht ohne weiteres durch Versetzung eines anderen Betriebsangehörigen auf einen innerbetrieblich ausgeschriebenen Arbeitsplatz

Die Nichtberücksichtigung bei einer Versetzung auf einen innerbetrieblich ausgeschriebenen Arbeitsplatz ist kein Nachteil i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, es sei denn, der nicht berücksichtigte Arbeitnehmer hätte einen rechtlichen Anspruch auf die Stelle.

Normenkette:

BetrVerfG § 99 Abs.2 Nr.3;

A.

Der Arbeitgeber (Antragsteller) betreibt eine Bedarfsfluggesellschaft von den Standorten Hannover, Hamburg, Düsseldorf und München aus. Antragsgegner ist der im Standort Hannover für das Bodenpersonal gebildete Betriebsrat.