BAG - Urteil vom 15.10.2013
9 AZR 256/12
Normen:
AltTZG § 5 Abs. 3; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; GewO § 108 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 5; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 6; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 464/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8532/10

Begriff der ständigen Ausübung von Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten i.S. von § 5 Abs. 3 S. 4 AltTZG

BAG, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 256/12

DRsp Nr. 2014/4607

Begriff der ständigen Ausübung von Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten i.S. von § 5 Abs. 3 S. 4 AltTZG

Der Begriff der ständigen Ausübung von Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten i.S. von § 5 Abs. 3 S. 4 AltTZG ist erfüllt, wenn die Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wurde. Dass in der Mehrzahl der Monate des Referenzzeitraums die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschritten wird, ist nicht erforderlich.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2011 - 3 Sa 464/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2011 - 10 Ca 8532/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht ab dem 1. Juli 2010, sondern ab dem 1. September 2010 zu zahlen hat.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AltTZG § 5 Abs. 3; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; GewO § 108 Abs. 1; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 2;