Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.10.2015 -
Die Revision wird zugelassen.
Der am 15. April 1952 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 09. April 2009 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung, durch die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2015 einvernehmlich beendet worden ist. In der Altersteilzeitvereinbarung vom 08. April 2009/09. April 2009 (vgl. Bl. 16 - 24 d.A., nachfolgend: "Altersteilzeitvereinbarung") heißt es unter anderem wie folgt:
"3 Vergütung und Aufstockungszahlung
[...].
4 Abfindungsregelung gem. § 11 ATV
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