LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.04.2017
11 Sa 1411/15
Normen:
Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der chemischen Industrie (TV ATZ) § 11 des;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 23.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 784/15

Begriff der ungeminderten Rente i.S. von § 11 S. 2 TV ATZHöhe der Aufstockungszahlung während der Altersteilzeit bei Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 1411/15

DRsp Nr. 2017/13203

Begriff der ungeminderten Rente i.S. von § 11 S. 2 TV ATZ Höhe der Aufstockungszahlung während der Altersteilzeit bei Inanspruchnahme der Rente für besonders langjährig Versicherte gem. § 236b SGB VI

Die Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236 b SGB VI ist eine ungeminderte Rente im Sinne von § 11 Satz 2 TV ATZ. § 11 TV ATZ regelt nur die Nachteile hinsichtlich der gesetzlichen Rente. Entgangener Verdienst, Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung oder weitere Verluste der Beschäftigten werden nicht berücksichtigt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 23.10.2015 - 1 Ca 784/15 lev wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der chemischen Industrie (TV ATZ) § 11 des;

Tatbestand

Der am 15. April 1952 geborene Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Unter dem 09. April 2009 schlossen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung, durch die das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2015 einvernehmlich beendet worden ist. In der Altersteilzeitvereinbarung vom 08. April 2009/09. April 2009 (vgl. Bl. 16 - 24 d.A., nachfolgend: "Altersteilzeitvereinbarung") heißt es unter anderem wie folgt:

"3 Vergütung und Aufstockungszahlung

[...].

4 Abfindungsregelung gem. § 11 ATV