1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juli 2012 - 6 Sa 1834/11 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. November 2011 -
3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe eines Zuschlags für geleistete Nachtarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Einheitliche Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 idF vom 19. Oktober 2001 (nachfolgend:
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