BAG - Urteil vom 25.09.2013
10 AZR 846/12
Normen:
Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV vom 29. August 1995 i.d.F. vom 19. Oktober 2001) § 6; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV vom 29. August 1995 i.d.F. vom 19. Oktober 2001) § 7;
Fundstellen:
AP Brauereien Nr. 9
NZA 2014, 928
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1834/11
ArbG Dortmund, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2515/11

Begriff der unregelmäßigen Nachtarbeit

BAG, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 846/12

DRsp Nr. 2014/204

Begriff der unregelmäßigen Nachtarbeit

Orientierungssatz: Nachtarbeit gilt nach § 6 Ziff. 4 Abs. 4 MTV als unregelmäßige Nachtarbeit, sofern sie vertretungsweise weniger als eine Kalenderwoche und ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Kalenderwoche zu leisten ist. Die "Kalenderwoche" iSv. § 6 Ziff. 4 MTV ist nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen; auf die Länge der "Schichtwoche" kommt es nicht an.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juli 2012 - 6 Sa 1834/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. November 2011 - 5 Ca 2515/11 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV vom 29. August 1995 i.d.F. vom 19. Oktober 2001) § 6; Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen (MTV vom 29. August 1995 i.d.F. vom 19. Oktober 2001) § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Zuschlags für geleistete Nachtarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Einheitliche Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 idF vom 19. Oktober 2001 (nachfolgend: MTV) Anwendung. Dieser enthält zur Nachtarbeit nachstehende Regelungen: