OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.04.2017
23 U 18/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 42/15

Begriff der Verhandlungen i.S. von § 203 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 23 U 18/16

DRsp Nr. 2018/16210

Begriff der Verhandlungen i.S. von § 203 BGB

Verhandlungen i.S. von § 203 BGB setzen einen inhaltlichen Austausch über die von dem Anspruchsteller gemachten Ansprüche voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Anspruchsteller zwar seine Ansprüche geltend macht, der Anspruchsgegner aber lediglich mitteilt, dass er noch Zeit brauche für die Prüfung, ob aus seiner Sicht die Aufnahme von Verhandlungen überhaupt sinnvoll erscheint.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 24.121,99 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der X Fonds GmbH & Co. Y Renditefonds KG geltend.

1. 2. 3. 4. 5. 6. a) b) c) 1. 2. 3. 4. 5. 6. a) b) c)