LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.06.2019
3 TaBV 30/18
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/18

Begriff der Versetzung i.S. von § 95 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 3 TaBV 30/18

DRsp Nr. 2020/555

Begriff der Versetzung i.S. von § 95 BetrVG

Die Anordnung des Wechsels eines Bühnenmitarbeiters eines Theaters in einen anderen Bereich (hier: Zuweisung der Tätigkeit vom Großen zum Kleinen Haus) stellt keine Versetzung im Sinne betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen des § 95 BetrVG dar und unterliegt daher nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.08.2018 - 2 BV 14/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss-, Beschwerdeverfahrens streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1) verlangen kann, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet wird, die Versetzung eines Arbeitnehmers aufzuheben.