LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.06.2020
5 Sa 189/19
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 3; TzBfG § 16; SGB III § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 82/19

Begriff der Vertragsverlängerung i.S. von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 189/19

DRsp Nr. 2020/9323

Begriff der Vertragsverlängerung i.S. von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG

1. Eine Vertragsverlängerung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrags unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrags anschließt, die Verlängerung noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart wird und nur die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. Anderenfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG unzulässig ist. 2. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für eine Verlängerung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 TzBfG ist der Begriff der Verlängerung nicht anders zu verstehen als in § 14 Abs. 2 TzBfG. Verbindet der Arbeitgeber das Hinausschieben des Befristungsdatums mit anderen inhaltlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, ist die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in beiden Fällen in gleicher Weise beeinträchtigt.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.07.2019 - 5 Ca 82/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 3; TzBfG § 16; SGB III § 138 Abs. 1;

Tatbestand: