BAG - Urteil vom 20.06.2013
6 AZR 907/12
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 TV UmBw) § 6; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 TV UmBw) § 7 Abschnitt A Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 TV UmBw) § 11 Abs. 2; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (vom 18. Juli 2001 in den Fassungen der Änderungstarifverträge Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 und Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 TV UmBw) Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 S. 1, 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2420
NZA 2014, 1159
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 571/11
ArbG Würzburg, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1890/10

Begriff der wesentlichen Verminderung der Arbeitszeit im Sinne von § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw

BAG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 907/12

DRsp Nr. 2013/20036

Begriff der wesentlichen Verminderung der Arbeitszeit im Sinne von § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage gemäß § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw setzt voraus, dass durch den Wechsel der Beschäftigung eine wesentliche Verminderung der Arbeitszeit eintritt. Eine solche Verminderung liegt nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw vor, wenn die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden um mehr als 20 Stunden absinken. 2. Die Ermittlung der Arbeitszeit vor dem Wechsel der Beschäftigung erfolgt gemäß Satz 2 der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw. Maßgeblich ist danach die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 48 Kalendermonate. Dabei sind nur tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen zu berücksichtigen. Die Dienstplangestaltung ist bei Nichterbringung der eingeplanten Arbeitszeit ohne Bedeutung. Deshalb sind alle dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden der letzten 48 Kalendermonate zu addieren und danach durch 48 zu dividieren, um den gemäß Satz 1 der Protokollerklärung erforderlichen Monatsbezug herzustellen. 3. § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw verstößt mit der hier vorgenommenen Auslegung nicht gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen gemäß § 7 Abs. 1 AGG iVm. § 1 AGG.