BAG - Urteil vom 05.06.2014
2 AZR 419/13
Normen:
Tarifvertrag zur Sicherung älterer Arbeitnehmer (Arbeiter) (TV-Westfalen vom 23. Mai 1974 i.d.F. vom 5. Mai 1980) § 2 Nr. 1, 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1170/12
ArbG Osnabrück, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 235/12

Begriff des anderen sachlich begründeten Falls i.S. von § 2 Nr. 2 S. 1 lit. b TV-WestfalenWirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines nach dem Tarifvertrag an sich unkündbaren ArbeitsverhältnissesParallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 418/13 - 05.06.2014.

BAG, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 419/13

DRsp Nr. 2014/18595

Begriff des anderen sachlich begründeten Falls i.S. von § 2 Nr. 2 S. 1 lit. b TV-Westfalen Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines nach dem Tarifvertrag an sich unkündbaren Arbeitsverhältnisses Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 418/13 - 05.06.2014.

1. Die Systematik des § 2 Nr. 2 S. 1 TV-Westfalen legt nahe, die Kündigung in einem "anderen sachlich begründeten Fall" am Vergleichsmaßstab der "Stilllegung wesentlicher Betriebsteile" zu messen. 2. Die Anforderungen an diesen tariflichen Ausnahmetatbestand sind überspannt, wenn das Landesarbeitsgericht einen "sachlich begründeten Fall" nur annehmen will, wenn entweder für den Arbeitnehmer im Betrieb faktisch keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen oder aber Umstände vorliegen, die seine Weiterbeschäftigung unzumutbar erschweren. 3. Vielmehr ist ein "anderer sachlich begründbarer Fall", bei dem der Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgehoben wird, gegeben, wenn es um die Auswirkungen einer Betriebsänderung geht, die zu einem Sozialplan und Interessenausgleich für die davon betroffenen Arbeitnehmer geführt hat.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. März 2013 - 12 Sa 1170/12 - aufgehoben.