LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2019
17 Sa 1570/18
Normen:
§ 613a BGB; § 17 KSchG; § 24 Abs. 2 KSchG; Richtlinie 98/59/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4142/18

Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a BGBRechtsfolgen einer gegenüber einer örtlich unzuständigen Arbeitsagentur erklärten MassenentlassungsanzeigeSchutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Mutterschutz und in Elternzeit vor Massenentlassungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 1570/18

DRsp Nr. 2022/12549

Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a BGB Rechtsfolgen einer gegenüber einer örtlich unzuständigen Arbeitsagentur erklärten Massenentlassungsanzeige Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Mutterschutz und in Elternzeit vor Massenentlassungen

1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (der Richtlinie 2001/23/EG) bei einem Luftfahrtunternehmen.2. Es liegt eine anzeigepflichtige Massenentlassung vor. Auch wenn die Kündigung vom 12. Juni 2018 nicht Teil einer Massenentlassung war, weil zu diesem Zeitpunkt die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht (mehr) überschritten wurden, kann sich die klagende Partei darauf berufen, dass die erste Massenentlassungsanzeige vom 12. Januar 2018 gegenüber der unzuständigen Arbeitsagentur erfolgt und damit unwirksam ist. Die klagende Partei würde unzulässig wegen dem von ihr in Anspruch genommenen Mutterschutz bzw. wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassungen versagt würde, weil das Abwarten der gemäß § 18 BEEG notwendigen Zustimmung zur Kündigung dazu geführt hat, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tages-Zeitraums erklärt wurde.