BAG - Urteil vom 23.05.2013
8 AZR 819/12
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 145/11
ArbG Stuttgart, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9711/10

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

BAG, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 819/12

DRsp Nr. 2013/22905

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

Von einem Betriebsübergang i.S. des § 613 Abs. 1 S. 1 BGB ist auszugehen, wenn ein Bewachungsauftrag neu vergeben wird und der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen muss bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebs oder Betriebsteils gehabt haben. Hiervon ist auszugehen, wenn auch weiterhin der Einsatz eines bestimmten Alarmmanagementsystems verlangt wird und dies durch im Wesentlichen dieselben Arbeitskräfte wie auch zuvor geschieht.

Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. August 2012 - 2 Sa 145/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen der Streithelferin und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf die Beklagte übergegangen ist.