Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2016 -
Es besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen Ho. gemäß § 384 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der Frage, ob er Herrn H. in das Mitgliederverzeichnis des Beklagten aufgenommen hat.
Die Rechtsbeschwerde wird für den drittbeteiligten Zeugen zugelassen.
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