LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2017
9 Ta 46/17
Normen:
ZPO § 384 Nr. 1; ZPO § 387;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 11067/15

Begriff des drohenden unmittelbaren vermögensrechtlichen Schadens i.S. von § 384 Nr. 1 ZPO

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 46/17

DRsp Nr. 2018/17294

Begriff des drohenden unmittelbaren vermögensrechtlichen Schadens i.S. von § 384 Nr. 1 ZPO

Ein den Zeugen gem. § 384 Nr. 1 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigender drohender unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden im Falle der Aussage liegt nicht vor, wenn der Zeuge beabsichtigt, selbst Ansprüche klageweise geltend zu machen und in diesem Verfahren als Partei zum wahrheitsgemäßen Vortrag über den Gegenstand der Aussage verpflichtet ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2016 - 41 Ca 11067/15 - abgeändert.

Es besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen Ho. gemäß § 384 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der Frage, ob er Herrn H. in das Mitgliederverzeichnis des Beklagten aufgenommen hat.

Die Rechtsbeschwerde wird für den drittbeteiligten Zeugen zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 384 Nr. 1; ZPO § 387;

Gründe:

I.

Streitig ist das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 384 Nr. 1 ZPO.