LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.06.2019
2 TaBV 28/18
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 76/16

Begriff des Gemeinschaftsbetriebs i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2019 - Aktenzeichen 2 TaBV 28/18

DRsp Nr. 2020/1071

Begriff des Gemeinschaftsbetriebs i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG

Der Vermutungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht erfüllt, wenn es an einem Arbeitgeber übergreifenden Betriebsmittel- und Personaleinsatz fehlt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.11.2018 - 4 BV 76/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. und 3. beteiligten Arbeitgeberinnen einerseits mit der zu 4. beteiligten Arbeitgeberin andererseits einen gemeinsamen Betrieb bilden, für den der zu 1. beteiligte Betriebsrat (Antragsteller) zuständig ist.

Die im Jahr 1999 gegründete Beteiligte zu 2. erbringt schwerpunktmäßig Dienstleistungen im Bereich rechtssicherer Organisation von Elektro- und Medizintechnik und bietet neben Soft- und Hardware auch Schulungen und Beratungen an. Am 03. April 2013 wurde bei der Beteiligten zu 2. erstmals ein Betriebsrat gewählt, der aus drei Personen besteht.