BAG - Urteil vom 07.11.2001
4 AZR 663/00
Normen:
MTV für die Arbeitnehmer im Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1996 (MTV Einzelhandel) § 1 Abs. 2 und 3 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 289
BAGReport 2002, 257
NZA 2002, 1107
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 30.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2954/98
LAG Hamm, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 134/00

Begriff des Handels; Einzelhandel - Garten-Center

BAG, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 663/00

DRsp Nr. 2002/4386

Begriff des Handels; Einzelhandel - Garten-Center

»Werden von einem Garten-Center gartenbauliche Erzeugnisse (z.B. Zier- und Grünpflanzen und -gehölze) angekauft und von diesem erst mehrere Monate später wieder verkauft, so ist dies kein Einzelhandel.« Orientierungssätze: 1. Beträgt die Umschlagsphase bei gartenbaulichen Erzeugnissen (z.B. Zier- und Grünpflanzen und -gehölze) mehrere Monate, so stehen nicht der An- und Verkauf als handelsgemäße Betätigungen, sondern die fachgerechte anhaltende Pflege der gartenbaulichen Erzeugnisse im Vordergrund der Betriebstätigkeit. 2. Verfolgt ein Betrieb mehrere Geschäftszwecke, die in unterschiedliche fachliche/betriebliche Geltungsbereiche verschiedener Tarifverträge fallen (Mischbetrieb), so kommt es für dessen Zuordnung zu einem der Geltungsbereiche auf die Geschäftstätigkeit an, auf die die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer entfällt.

Normenkette:

MTV für die Arbeitnehmer im Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1996 (MTV Einzelhandel) § 1 Abs. 2 und 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche, die der Kläger auf allgemeinverbindliche Tarifverträge für den Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen stützt. Dabei geht der Streit der Parteien im Wesentlichen darum, ob die Beklagte dem fachlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge unterfällt.