BAG - Beschluß vom 09.12.1975
1 ABR 80/73
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 374
AP Nr. 11 zu § 5 BetrVG 1972
ARST 1977, 53
DB 1976, 631
EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 22
SAE 1977, 73
WM 1976, 747
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.05.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 39/72

Begriff des leitenden Angestellten i.S. des BetrVG

BAG, Beschluß vom 09.12.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 80/73

DRsp Nr. 2007/24610

Begriff des leitenden Angestellten i.S. des BetrVG

»1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß § 5 Abs. 3 BetrVG von einem vorgegebenen Begriff des leitenden Angestellten ausgeht, der durch die einzelnen Tatbestandsgruppen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 - 3 BetrVG näher präzisiert, aber nicht abschließend umschrieben wird. 2. Leitender Angestellter kann nach Sinn und Zweck der die Nichtanwendung des BetrVG aussprechenden Vorschrift nur sein, wer unternehmensbezogen Leitungsaufgaben mit einem eigenen, erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnimmt und in einer Interessenpolarität zur übrigen Arbeitnehmerschaft steht.«

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das antragstellende Unternehmen stellt in dem Betrieb in M hitzebeständige Leitungen, Heizkabel sowie drahtgewickelte Test- und Drehwiderstände u.a. her; es beschäftigt zur Zeit etwa 475 Arbeitnehmer, davon etwa 92 Angestellte und 383 gewerbliche Arbeiter.

Die Produktion gliedert sich in drei Bereiche: Kabel- und Leitungsfertigung, Kabel- und Leitungskonfektionierung und Bauelementefertigung.

Der Geschäftsleitung der GmbH sind die folgenden 12 Abteilungen unter Leitung je eines Abteilungsleiters unterstellt:

1) Entwicklung Bauelemente: H. K.

2) Entwicklung Kabel/Konfektionierung: H. B.

3) Arbeitsvorbereitung und Arbeitsstudien: H. L.

4) Fertigung Bauelemente: H. P.

5) Fertigung Kabel: H. R.