TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1; SGB II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; SGB II § 44b (in der vom 30. Juli 2004 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung); GG Art. 28 Abs. 2 S. 1, 2; GG Art. 83; Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - (ThürKO) § 86 Abs. 1; Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - (ThürKO) § 101 Abs. 1; Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - (ThürKO) § 101 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 117
NZA 2014, 480
NZA-RR 2014, 6
NZS 2014, 431
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 274/11
ArbG Erfurt, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 100/11
Begriff des sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfGBefristung des Arbeitsverhältnisses wegen nur vorübergehender Übertragung einer sozialstaatlichen Aufgabe
BAG, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 277/12
DRsp Nr. 2014/4272
Begriff des sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1TzBfGBefristung des Arbeitsverhältnisses wegen nur vorübergehender Übertragung einer sozialstaatlichen Aufgabe
Orientierungssätze:1. Der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1TzBfG für einen befristeten Arbeitsvertrag setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung.2. Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu rechtfertigen.
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