LAG Nürnberg, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 82/12
ArbG Nürnberg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8456/08
Begriff des sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG
BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 987/12
DRsp Nr. 2015/1290
Begriff des sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG
Orientierungssätze:1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Auch ein projektbedingter personeller Mehrbedarf kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts darstellen.2. Auf eine "Projektbefristung" kann sich der Arbeitgeber jedoch nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist.
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