BAG - Urteil vom 24.09.2014
7 AZR 987/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; TzBfG § 17; BAT SR 2y Nr. 1, Nr. 2; BGB § 242; BGB § 613a; GG Art. 5; KSchG § 7 Hs. 1; ZPO § 139; ZPO § 286;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 123
AUR 2015, 109
BB 2015, 308
DB 2015, 444
EzA-SD 2015, 10
NZA 2015, 301
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 82/12
ArbG Nürnberg, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8456/08

Begriff des sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG

BAG, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 7 AZR 987/12

DRsp Nr. 2015/1290

Begriff des sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG

Orientierungssätze: 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Auch ein projektbedingter personeller Mehrbedarf kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts darstellen. 2. Auf eine "Projektbefristung" kann sich der Arbeitgeber jedoch nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist.