BAG - Urteil vom 13.02.2013
7 AZR 324/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 103
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1647/10
ArbG Duisburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1337/10

Begriff des sachlichen Grundes i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG

BAG, Urteil vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 324/11

DRsp Nr. 2013/7932

Begriff des sachlichen Grundes i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG

Die vorübergehende Abordnung einer Stammkraft in einen anderen Arbeitsbereich stellt einen sachlichen Grund i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG dar. Dies setzt voraus, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder die Verbindung zu diesem Einsatz der Stammkraft durch eine Vertretungskette vermittelt wird. Eine "gedankliche Zuordnung" allein reicht hierfür nicht aus.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2011 - 5 Sa 1647/10 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15. September 2010 - 4 Ca 1337/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 21. November 2006 tätig. Der zuletzt zwischen den Parteien am 11. Dezember 2009 geschlossene Arbeitsvertrag bestimmt in § 1: